Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Werbe-Interessen-Ring (WIR) Delligsen e. V.

– im Folgenden „Verein“ genannt –

2. Der Verein hat seinen Sitz in Delligsen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim, VR 150321 eingetragen. Die postalische Erreichbarkeit bestimmt sich nach der Anschrift des jeweils amtierenden 1. Vorsitzenden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweckbestimmung

I.

1. Ziel und Zweck des Vereins ist es, die Attraktivität des Flecken Delligsen durch geeignete Maßnahmen zu fördern.

2. Er hält Kontakt zu Behörden, Vereinen, Institutionen und Verbänden zur Bereicherung des öffentlichen Lebens der Gemeinde.

Diese Zielsetzung und der Zweck des Vereins werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:

• Aufklärung und Informationsvermittlung der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Möglichkeiten u. a. der Attraktivitätssteigerung im Flecken Delligsen, ggf. durch Veranstaltungen, Vorträge, Zusammenarbeit national und international mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen zur Förderung der gemeindlichen Entwicklung, insbesondere in wirtschaftlicher und kultureller sowie sportlicher Hinsicht.

II.

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

III.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

IV.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

V.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen (mit Ausnahme Ziffer VIII.) aus Mitteln des Vereins.

VI.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

VII.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

VIII.

Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt grundsätzlich unentgeltlich, hiervon ausgenommen ist Auslagenersatz, sofern vom Vorstand beschlossen gegen Vorlage von geeigneten Nachweisen.


§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen/Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen.

Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Durch die Aufnahme in den Verein werden die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane für neue Mitglieder bindend.


§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/-in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (Insolvenz bzw. Antrag auf Eröffnung der Insolvenz).

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt und/oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwerwiegend schädigt. Weiterhin, wenn das Mitglied die Beitrags- und sonstigen Zahlungsverpflichtungen trotz zweifacher Mahnung an die angegebene Mitgliederadresse nicht erfüllt oder bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren, soweit beschlossen.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Die Beitragsordnung liegt als Anlage vor.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben auch zur Beschlussfassung:

→ den Jahresbericht entgegenzunehmen und zu beraten,
→ die Entlastung des Vorstands und Kassenprüfers/-innen,
→ Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer/-innen,
→ über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
→ Beschlussfassung über die Beitragsordnung sowie deren Änderungen,
→ über Anträge, die durch den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt werden, zu beschließen,
→ Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Mitgliedsadresse bzw. an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse oder per Telefax.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

→ Bericht des Vorstands,
→ Bericht des Kassenprüfers/-innen,
→ Entlastung des Vorstands,
→ Wahl des Vorstands und von zwei Kassenprüfer/-innen, sofern dies ansteht,
→ Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung und Änderung der Beitragsordnung, sofern Änderungen anstehen.
→ Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Diese späteren Anträge – sowie auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

6. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/-innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/-in bestimmen. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.


§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Erlangung der Volljährigkeit eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies mit einer Mehrheit von 25 % der an der Beschlussfassung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder ausdrücklich verlangt wird. Abstimmungen erfolgen ansonsten durch Handzeichen/Handheben und werden in offener Abstimmung durchgeführt.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für eine Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit diesem einzigen Tagesordnungspunkt erforderlich, wobei die Stimmabgabe nicht erschienener Mitglieder auch schriftlich erfolgen kann.

6. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern zuvor mit der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt.


§ 10 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

→ ein/eine 1. Vorsitzende/r
→ zwei stellvertretende/r Vorsitzende/r
→ ein/eine Schatzmeister/-in (Rechner/Rechnerin)
→ ein/eine Schriftführer/-in
→ sowie bis zu vier Beisitzern.

2. Sie werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und die Geschäftsführung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben/Projekte unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

4. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/-in.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem/der Schriftführer/-in grundsätzlich schriftlich und unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von nicht weniger als einer Woche einberufen werden. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in der Satzung nicht etwas anders bestimmt ist.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren mit 2/3 Mehrheit zuvor zugestimmt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem/der Schriftführer/-in unterzeichnet und sind allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.


§ 11 Kassenprüfer/-innen

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/-innen und zwei stellvertretende Kassenprüfer/-innen für die Dauer von 1 Jahr zu wählen, die weder Mitglieder des Vorstandes seien dürfen, noch beim Verein abhängig beschäftigt seien dürfen.

Der/die Kassenprüfer/-innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer/-innen haben den Vorstand und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


§ 12 Auflösung des Vereins

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, mit der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem Termin zu erfolgen, wobei jedem Mitglied mit der schriftlichen Einladung unter Beifügung des Tagesordnung ausdrücklich auch die wesentlichen Gründe für den Antrag auf Auflösung schriftlich zur Verfügung gestellt werden müssen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an folgenden Träger des Kindergartens in Delligsen, Im Krümpel 7, 31073 Delligsen mit der Zweckbindung, dieses Vermögen für die Erhaltung der spezifischen Aufgaben des Kindegartens zu verwenden.


§ 13 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Versammlung am 6.6.2013 beschlossen.

Beitragsordnung

§1 Beitragshöhe

Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach folgender Aufteilung für in Delligsen befindliche Geschäftsbetriebe, bzw. für im Flecken Delligsen wohnhafte Personen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt für:
Einzelhandels- und Handwerksbetriebe sowie Gaststättenbetriebe:

a) mit bis zu 3 Beschäftigten monatlich 8,50 Euro
b) mit 4 bis 10 Beschäftigten monatlich 17,50 Euro
c) ab 11 Beschäftigten monatlich 25,00 Euro

Sonstige Mitglieder

(Privatpersonen, Industriebetriebe, Architekten, Banken und Sparkassen, Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Vereine und Vereinigungen etc.)

Hier wird keine verbindliche Beitragshöhe festgesetzt. Diese Mitglieder schätzen sich in ihrer Zahlungsverpflichtung in Absprache mit dem Vorstand selbst ein. Die dann festgesetzte Beitragshöhe gilt jeweils für zwei Jahre.

Der Mindestbeitrag wird jedoch auf 7,- Euro monatlich festgelegt.


§2 Kassieren der Beiträge

Die Beiträge werden der Einfachheit halber per Abbuchungsverfahren vierteljährlich jeweils am 5.02., 15.05., 15.08. und 15.11., oder einmalig am 15.05. eines Jahres eingezogen.


§3 Beitragsbemessung

Stichtag für die Beitragsbemessung ist der 01. Januar eines jeden Jahres. Die Höhe wird jeweils mit dem Kassenwart im Januar eines jeden Jahres neu abgestimmt.